Die Bezugsteuer

Unter gewissen Voraussetzungen unterliegen Dienstleistungen, welche man aus dem Ausland bezieht, der Mehrwertsteuer (MWST). Die Entrichtung der MWST betrifft nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen.

 

Allgemeines

Der Import von Waren ist in der Schweiz grundsätzlich zu versteuern. Beim Import von Waren geschieht dies bei Grenzübertritt. Diese sogenannte Einfuhrsteuer wird jeweils vom Zoll an der Landesgrenze erhoben. Das gleiche Besteuerungsregime gilt auch für den Import von Dienstleistungen. Da jedoch bei einer Dienstleistung kein physischer Grenzübertritt erfolgt, hat der Zoll keine Möglichkeit die Dienstleistung mit der Einfuhrsteuer zu belegen. Hier kommt die Bezugsteuer ins Spiel, welche als Einfuhrsteuer für Dienstleistungen betrachtet werden kann. Mit dem Instrument der Bezugsteuer möchte man inländische Anbieter von Dienstleistungen mit ausländischen Anbietern gleichstellen. Ohne die Besteuerung ergäbe sich im Endeffekt ein Wettbewerbsvorteil der ausländischen Konkurrenten.

 

Voraussetzungen

Dienstleistungen von ausländischen Unternehmen können unter gewissen Bedingungen der Bezugsteuer unterliegen. Damit die Bezugsteuer Anwendung findet, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das ausländische Unternehmen unterliegt nicht der Schweizer MWST
  • Die Schweizer MWST kann nicht durch den Zoll erhoben werden

Nicht der Bezugsteuer unterliegen jedoch Dienstleistungen, welche in der Schweiz von der Steuer befreit oder ausgenommen sind.

 

Wer ist steuerpflichtig?

Steuerpflichtig sind alle Steuersubjekte, welche der Schweizer MWST unterliegen. In der Regel handelt es sich dabei um Unternehmen. Der Umfang der Steuerpflicht ist unbegrenzt. Mit anderen Worten heisst dies, dass bei sämtlichen Leistungen, die der Bezugsteuer unterliegen, die Steuer geschuldet ist. Unterliegt der Leistungsempfänger jedoch nicht der Schweizer MWST, ist die Bezugsteuer erst ab einem Bezug von mehr als 10'000.-- pro Kalenderjahr geschuldet. In der Regel handelt es sich hierbei um Kleinunternehmen und Privatpersonen.

 

Welche Dienstleistungen unterliegen der Bezugsteuer?

Der Bezugsteuer unterstellt sind Dienstleistungen eines ausländischen Anbieters, sofern die Dienstleistung dem Empfängerortsprinzip unterliegt und sich der Erfüllungsort in der Schweiz befindet.

 

Als Erfüllungsort gilt derjenige, an dem der Empfänger der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat. Fehlt ein solcher Sitz oder Betriebsstätte, wird der Wohnort oder der Ort des üblichen Aufenthaltes zur Bestimmung des Erfüllungsortes herangezogen. Ausnahmen davon werden im Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a-g des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) aufgeführt.

 

Dem Empfängerortsprinzip unterliegen beispielsweise:

  • Werbeleistungen
  • Kauf und Einräumung von immateriellen Rechten (Lizenzen,  Software-Abos etc.)
  • Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten etc.
  • Managementdienstleistungen
  • Datenverarbeitung
  • Personalverleih
  • Telekommunikations- oder elektronische Dienstleistungen (Telefonie, Internet, Roaming, Internetfernsehen, Bereitstellen von Webseiten, Webhosting etc.)

 

Abrechnung der Bezugsteuer

Personen welche der MWST unterliegen, müssen die Bezugsteuer in ihrer MWST-Abrechnung deklarieren. Dabei sind die zwei unterschiedlichen Abrechnungsmethoden (Effektiv / Saldosteuersatz) zu berücksichtigen. Bei der effektiven Abrechnung kann die deklarierte Bezugsteuer im gleichen Quartal direkt wieder als Vorsteuer abgezogen werden (Nullsummenspiel). Wird hingegen die Saldosteuersatzmethode angewendet, ist die Bezugsteuer mit 7.7% MWST und nicht zum Saldosteuersatz zu deklarieren.

 

Nicht steuerpflichtige Personen müssen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) mitteilen, dass die Grenze von 10'000.—überschritten wurde. Diese Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen und muss innerhalb 60 Tagen nach dem Ende des Kalenderjahres erfolgen.

 

 

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Die Bezugsteuer
Blog vom 30.06.2020.pdf
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